Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der BKC-Consulting e.U., Seitenstettengasse 5/37, 1010 Wien (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „Mandatar“), und ihren Auftraggebern (im Folgenden „Auftraggeber“ oder „Mandant“) im Rahmen der Vermittlung, Beantragung und Abwicklung staatlicher und nichtstaatlicher Förderungen sowie damit verbundener Beratungsleistungen.
Diese AGB gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne des § 1 UGB. Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des KSchG werden nicht abgeschlossen.
§ 1 Geltungsumfang des Mandats und Substitution
1.1 Definition und Umfang des Mandats
Der konkrete Umfang des Mandats zur Vermittlung und Abwicklung staatlicher Förderungen wird individuell und fallbezogen in einer separaten Mandatsvereinbarung spezifiziert und fixiert, welche integraler Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertrages ist.
1.2 Zulässigkeit der Substitution
Der Mandatar ist befugt, die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise durch Dritte erfüllen zu lassen, wobei die Vergütung derartiger Dritter ausschließlich durch den Mandatar selbst zu erfolgen hat und keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem Dritten und dem Mandanten entstehen.
1.3 Wettbewerbs- und Abwerbeverbot
Der Mandant verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie für einen Zeitraum von drei Jahren nach dessen Beendigung keine Geschäftsbeziehungen zu Personen oder Gesellschaften zu etablieren oder fortzuführen, die vom Mandatar im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzt wurden, noch diese für gleichartige oder ähnliche Leistungen zu engagieren, die der Mandatar ebenfalls anbietet. Im Falle eines Verstoßes verpflichtet sich der Mandant zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe des zweifachen Jahreshonorars, das mit der abgeworbenen Person oder Gesellschaft im letzten Jahr vor dem Verstoß erzielt worden wäre, mindestens jedoch EUR 10.000,–. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 2 Sicherstellung der Unabhängigkeit
2.1 Gegenseitige Loyalität
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur uneingeschränkten Loyalität.
2.2 Schutz der Unabhängigkeit
Die Parteien sind angehalten, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um jegliche Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Mandatars oder dessen beauftragter Dritter zu verhindern.
§ 3 Schutz und Integrität geistigen Eigentums
3.1 Urheberrechtliche Bestimmungen
Alle Urheberrechte an Werken (insbesondere Konzepte, Berechnungen, Förderanträge, Schriftsätze, Präsentationen, Analysen, Checklisten, Vorlagen und sonstige Unterlagen), die vom Mandatar oder dessen beauftragten Dritten im Rahmen des Mandats erstellt werden, verbleiben ausschließlich beim Mandatar. Eine Nutzung dieser Werke durch den Mandanten ist ausschließlich im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke zulässig. Jegliche Vervielfältigung, Verbreitung, Weitergabe an Dritte, Bearbeitung oder anderweitige Nutzung ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Mandatars ist untersagt und entbindet den Mandatar von jeglicher Haftung für die Korrektheit der Inhalte gegenüber Dritten.
3.2 Verwertungsverbot
Der Mandant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Mandatars nicht berechtigt, das im Rahmen des Mandats erlangte Know-how, die übermittelten Unterlagen, Methoden oder Inhalte zu eigenen gewerblichen Zwecken im Bereich der Förderberatung oder Fördermittelvermittlung zu verwerten oder Dritten zugänglich zu machen.
3.3 Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlung
Verstöße des Mandanten gegen die in diesen AGB festgelegten Bestimmungen berechtigen den Mandatar zur sofortigen außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung weiterer rechtlicher Schritte, insbesondere Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz.
§ 4 Aufklärungs- und Informationspflichten des Mandanten
4.1 Vollständigkeit der Informationen
Der Mandant ist verpflichtet, dem Mandatar alle relevanten Informationen und Dokumente, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Mandats erforderlich sind, zeitnah, vollständig und unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.2 Richtigkeit der Angaben
Der Mandant garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit aller von ihm gemachten Angaben und überlassenen Unterlagen. Der Mandatar ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Angaben zu überprüfen. Für Schäden, die aus unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben des Mandanten resultieren – insbesondere die Ablehnung eines Förderantrags, eine Rückforderung bewilligter Mittel oder verwaltungs- bzw. strafrechtliche Konsequenzen – haftet ausschließlich der Mandant.
4.3 Mitwirkungspflicht
Der Mandant ist verpflichtet, an der Vertragserfüllung in zumutbarem Umfang mitzuwirken, insbesondere Anfragen des Mandatars zeitnah zu beantworten und Termine wahrzunehmen. Verzögerungen, die der Mandant zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
§ 5 Datenschutz und Geheimhaltung
5.1 Geheimhaltungsverpflichtung
Der Mandatar verpflichtet sich zur strikten Vertraulichkeit bezüglich aller ihm im Rahmen des Mandats bekannt gewordenen Informationen über geschäftliche, betriebliche und private Angelegenheiten des Mandanten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
5.2 Datenschutzbestimmungen
Der Mandatar verarbeitet personenbezogene Daten des Mandanten ausschließlich im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG). Nähere Informationen zur Datenverarbeitung enthält die Datenschutzerklärung des Mandatars, abrufbar unter www.bkc-consulting.at/datenschutz.
5.3 Weitergabe an Dritte
Eine Weitergabe von Daten des Mandanten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Mandats erforderlich ist (insbesondere an Förderstellen, Behörden, Steuerberater oder eingesetzte Subunternehmer) oder eine gesetzliche Pflicht hierzu besteht.
§ 6 Honorierung der erbrachten Leistungen
6.1 Honorarstruktur
Die Vergütung des Mandatars setzt sich – je nach individueller Vereinbarung – aus einem bei Auftragserteilung fälligen Ersthonorar und einer nach Abschluss des Werkes oder der Dienstleistung fälligen Aufwandsentschädigung zusammen. Die konkreten Beträge und Modalitäten werden in der jeweiligen Mandatsvereinbarung festgelegt.
6.2 Zwischenabrechnungen
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, entsprechend dem Fortschritt des Projekts Zwischenabrechnungen zu stellen.
6.3 Rechnungsstellung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine ordnungsgemäße und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Rechnung auszustellen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
6.4 Erstattung zusätzlicher Auslagen
Alle während der Ausführung des Auftrags anfallenden Barauslagen, Spesen, Reisekosten und ähnliche Aufwendungen sind vom Auftraggeber zusätzlich zu erstatten, sofern diese zuvor schriftlich genehmigt wurden.
6.5 Ausfallhonorar
Sollte die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht erfolgen oder vorzeitig beendet werden, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf das vollständige Honorar, abzüglich der dem Auftragnehmer durch die Nichtausführung tatsächlich ersparten Aufwendungen.
6.6 Erfolgshonorar bei Nichtinanspruchnahme der Förderung
Hat der Mandatar eine Förderzusage erwirkt, ist das vereinbarte Erfolgs- bzw. Aufwandshonorar auch dann in voller Höhe fällig, wenn der Mandant die zugesagte Förderung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig in Anspruch nimmt. Bemessungsgrundlage ist die bewilligte Fördersumme.
§ 7 Zahlungsbedingungen und Mahnverfahren
7.1 Zahlungsziel
Rechnungen des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb von sieben (7) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
7.2 Mahnverfahren
Wird eine fällige Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, kommt der Auftraggeber ohne weitere Erklärung in Verzug. Der Auftragnehmer ist berechtigt, folgendes Mahnverfahren anzuwenden:
• Zahlungserinnerung: 1 Tag nach Fälligkeit, kostenfrei.
• Erste Mahnung: 14 Tage nach Zahlungserinnerung, zuzüglich Mahnspesen in Höhe von EUR 20,–.
• Zweite und letzte Mahnung: 14 Tage nach der ersten Mahnung, zuzüglich weiterer Mahnspesen in Höhe von EUR 20,–, verbunden mit der Androhung der Übergabe an ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt.
• Inkasso bzw. gerichtliches Mahnverfahren: Verbleibt die Zahlung auch nach der letzten Mahnung aus, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Forderung an ein Inkassoinstitut oder einen Rechtsanwalt zur außergerichtlichen und gerichtlichen Eintreibung zu übergeben.
7.3 Verzugszinsen
Ab Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 456 UGB verrechnet.
7.4 Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten
Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Falle des Zahlungsverzuges sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten – insbesondere Mahnspesen, Inkassokosten gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen sowie Rechtsanwaltskosten – zu ersetzen.
7.5 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7.6 Leistungsverweigerungsrecht
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offener Forderungen auszusetzen, ohne dass hieraus Ansprüche des Auftraggebers entstehen.
§ 8 Elektronische Kommunikation
8.1 Elektronische Rechnungslegung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen elektronisch (z. B. per E-Mail im PDF-Format) zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden, Rechnungen in elektronischer Form zu erhalten.
8.2 Kommunikation per E-Mail
Die Parteien erklären sich einverstanden, dass rechtsverbindliche Erklärungen, Mahnungen und sonstige Mitteilungen wirksam per E-Mail an die jeweils zuletzt bekannt gegebene Adresse zugestellt werden können.
§ 9 Vertragsdauer und Kündigungsmodalitäten
9.1 Vertragsdauer
Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung bzw. der Auftragsbestätigung in Kraft und endet automatisch mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen, es sei denn, es werden weitere Vereinbarungen getroffen.
9.2 Kündigung aus wichtigem Grund
Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei die wesentlichen Vertragspflichten verletzt, in Zahlungsverzug gerät oder über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird.
9.3 Form der Kündigung
Kündigungen bedürfen der Schriftform; die Übermittlung per E-Mail ist ausreichend.
§ 10 Haftungsbeschränkungen
10.1 Haftungsumfang
Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für Schäden – mit Ausnahme von Personenschäden – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt auch für Schäden, die durch vom Auftragnehmer beauftragte Dritte verursacht wurden.
10.2 Höhe der Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach auf den Betrag des vereinbarten Honorars des konkreten Mandats begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
10.3 Keine Erfolgshaftung
Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Beratung und Antragsstellung, jedoch nicht den Erfolg eines Förderverfahrens. Die Entscheidung über die Bewilligung einer Förderung liegt ausschließlich bei der jeweiligen Förderstelle. Eine Haftung für die Ablehnung eines Förderantrags durch die Förderstelle wird nicht übernommen.
10.4 Verjährung
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
10.5 Weitergabe von Haftungsansprüchen
Soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags Dritte heranzieht und hieraus Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche entstehen, werden diese an den Auftraggeber abgetreten.
§ 11 Geltungsbereich und Ausschluss fremder AGB
11.1 Exklusivität der AGB
Für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, es sei denn, sie werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
11.2 Fortgeltung der AGB
Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 12 Umgang mit Fördermitteln und Aufwandsentschädigung
12.1 Aufwandsentschädigung
Der Auftragnehmer erlangt nach Prüfung möglicher Optimierungen und Einsparpotenziale eine Aufwandsentschädigung, die individuell mit dem Vertragspartner festgesetzt wird.
12.2 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für ein gegebenenfalls vereinbartes Erfolgshonorar ist – sofern in der Mandatsvereinbarung nichts anderes festgelegt ist – die bewilligte Fördersumme bzw. das durch die Beratung erzielte Einsparpotenzial.
§ 13 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
13.1 Verbindlichkeit der Vertragsangaben
Beide Parteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben, und verpflichten sich, Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
13.2 Schriftformerfordernis
Jegliche Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden sind nicht wirksam.
13.3 Anwendbares Recht
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.4 Gerichtsstand
Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers in 1010 Wien vereinbart.
13.5 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand 14. August 2024
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